Ja, und nein. Fest steht, dass es nicht ausdrücklich verboten ist. Denn grundsätzlich ist die die
"Abgabe von akustischen sowie optischen Warnzeichen" erlaubt, wenn dies
"die Verkehrssicherheit erfordert".
Werden Sie nun zur Kasse gebeten, weil man Ihnen vorwirft, einen anderen Autofahrer gewarnt zu haben, gibt es zwei Möglichkeiten:
- Unter Berufung auf das oben benannte Recht, andere Autofahrer bei Notwendigkeit zu warnen, können Sie einen Grund angeben, weshalb Sie eine Warnung abgeben mussten (vielleicht lief ja ein Tier über die Fahrbahn, dass der Beamte "nicht gesehen" hat o.ä.)
- Sie gehen auf Konfrontationskurs und berufen Sich auf ein
Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, nachdem es "kein Grund gibt, Blinkzeichen zu verbieten" und beharren darauf - Demnach haben Sie nicht gesetzwidrig gehandelt und können demnach auch nicht gestraft werden.